Polnische EBB
Elektror airsystems sp. z o.o. (PL)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

  1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen bestimmen die Grundsätze über den Einkauf von Waren oder und Dienstleistungen, darunter Aufgabe von Bestellungen durch ELEKTROR airsystems Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Chorzów (41-506), ulica Leśna 38, eingetragen beim Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters beim Amtsgericht Katowice – Wschód in Katowice, VIII. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS 0000285917.
  2. Die im Inhalt der Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

a) Käufer - ELEKTROR airsystems Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Chorzów (41-506), ulica Leśna 38, eingetragen beim Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters beim Amtsgericht Katowice – Wschód in Katowice, VIII. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS 0000285917.

b) Verkäufer – Unternehmer, der einen Vertrag mit dem Käufer abschließt,

c) Parteien – Käufer und Verkäufer gemeinsam,

d) AEB – die vorliegenden Allgemeine Einkaufsbedingungen,

e) Vertrag - alle von den Parteien abgeschlossenen Verträge, einschließlich die Bestellungen des Käufers an den Verkäufer,

f) Angebot - die vom Verkäufer abgegebene Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages. 

  1. Die Annahme der Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgt, wenn der Verkäufer einen Vertrag mit dem Käufer abschließt.
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen können vom Käufer geändert werden.
  3. Die aktuellen Allgemeine Einkaufsbedingungen finden Sie auf der Webseite des Käufers: www.elektror.pl.
  4. Der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossene Vertrag kann abweichende Bestimmungen enthalten als diejenige, die aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen hervorgehen. In diesem Fall sind die Parteien an die Bestimmungen des Vertrages gebunden.
  5. Im Falle eines eventuellen Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den Bestimmungen irgendwelcher allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers, sofern vorhanden, haben die Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers Vorrang.

 

II. ANGEBOT

  1. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Käufer es durch eine schriftliche Bestellung an den Verkäufer bestätigt.
  2. Die aufgegebene Bestellung ist für den Käufer nicht bindend, wenn nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung angegebenen Frist oder nach 14 Tagen ab deren Zustellung an den Verkäufer, sofern die Frist für die Bestätigung in der Bestellung nicht angegeben wurde, der Käufer keine Bestätigung über die Annahme dieser Bestellung erhalten hat.
  3. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellbedingungen bedürfen der Zustimmung und Bestätigung des Käufers.
  4. Weitere mit dem Angebot zusammenhängende Korrespondenz soll mit der Nummer der vom Käufer erteilten Bestellung versehen werden.

 

III. PREISE

  1. Alle vom Verkäufer an den Käufer übermittelten Preise sollen in der Währung angegeben werden, die in der Angebotsanfrage des Käufers steht.

Im Preis sind die Transport- und Verpackungskosten inbegriffen.

  1. Ist eine Transportversicherung der Sendung erforderlich, so trägt der Verkäufer die Kosten.

 

IV. LIEFERUNG

  1. Die Liefertermine werden jeweils in der Bestellung angegeben und sind für die Parteien bindend. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware in der festgelegten Frist am Bestimmungsort ankommt.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über einen eventuellen Verzug bei der Lieferung unverzüglich zu informieren.
  3. Der Verkäufer kann bei der Erbringung seiner Dienstleistung die Hilfe anderer Personen als seine Subunternehmer in Anspruch nehmen, für deren Handlungen und Unterlassungen er wie für seine eigene haftet.
  4. Das Dokument, das die Durchführung der Lieferung einer Bestellung bestätigt, ist der vom Abnehmer bestätigte Lieferschein.  Die Empfangsbestätigung hat keine Auswirkung auf eventuelle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die Qualitäts- und Mengenreklamation (sofern beim Entladen nur die Menge der Sammelverpackungen geprüft wird). 
  5. Die Empfangsbestätigung bzw. die Vornahme der Zahlung verletzt nicht das Recht des Käufers auf Inanspruchnahme der Rechtsmittel, wenn der Verkäufer die Bestimmungen der Bestellung oder der AEB verletzt.

 

V. ZAHLUNGEN

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, in der ausgestellten Rechnung das Bankkonto anzugeben, das mit dem in der Weißen Liste der Steuerpflichtigen angegebenen Bankkonto übereinstimmt, an das der Käufer die Zahlungen aufgrund des Vertrages vornehmen wird.
  2. Als termingerechte Zahlung gilt der rechtzeitige Zahlungsauftrag.
  3. Der Käufer bezahlt die Forderungen nur an bestimmte Wochentage - d.h. an jedem Montag. Die Vornahme der Zahlung vom Käufer an einem anderen Wochentag ist nicht möglich.
  4. Die Zahlungsfrist für die vertraglichen Forderungen beträgt nicht weniger als 30 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem die Rechnung erhalten wurde, unter Berücksichtigung von Abs. 3, nachdem der Verkäufer alle aus dem Vertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.

 

VI. GEFAHR FÜR DIE ANSPRECHSERFÜLLUNG

  1. Liegt eine Gefahr für die Erfüllung der Vertragsbestimmungen durch den Verkäufer, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht wird vom Käufer durch Abgabe einer Erklärung an den Verkäufer innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Gefahr für die Vertragserfüllung auftritt, ausgeübt.
  2. Wird das Recht auf Vertragsrücktritt ausgeübt, so gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Das, was die Parteien schon erbracht haben, wird in einem nicht veränderten Zustand zurückgegeben, es sei denn, die Änderung war im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung notwendig. Für die erbrachten Dienstleistungen und für die Nutzung der Sache steht einer anderen Partei eine entsprechende Vergütung zu.

 

VII. RISKOÜBERNAHME

Das Risiko des Verlustes bzw. der Beschädigung des Vertragsgegenstandes geht auf den Käufer zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragsgegenstandes über. 

 

VIII. PRODUKTIONSANLAGEN

  1. Wenn der Käufer aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, Modelle, Zeichnungen, Computersoftware, Daten oder Produktionsanlagen wie z.B. Werkzeuge (nachfolgend „Anlagen“ genannt) bereitzustellen, werden sie vom Verkäufer an dem vom Käufer angegebenen Ort abgeholt, ohne dass der Käufer Kosten daraus trägt.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Käufers die Anlagen an dem vom Käufer angegebenen Ort zurückzugeben, ohne das der Käufer die Kosten daraus trägt.
  3. Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Anlagen trägt in diesem Falle der Verkäufer.
  4. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer sofort über eventuelle Mängel, Unregelmäßigkeiten oder Unzulänglichkeiten der Anlagen. Wenn die Anlagen vom Verkäufer auf Auftrag des Käufers hergestellt oder gekauft werden, so steht die Vergütung dem Verkäufer nur dann zu, wenn sie früher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Stellt der Verkäufer eine USt-Rechnung oder eine Rechnung für die auf Auftrag des Käufers hergestellten oder gekauften Anlagen aus, so geht das Eigentumsrecht an diese Anlagen auf den Käufer mit der vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers über.

 

IX. VERSICHERUNG

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung sowie eine Versicherung gegen Diebstahl und Feuer mit einer entsprechenden Versicherungssumme abzuschließen, die auf Wunsch des Käufers mit ihm zu vereinbaren ist.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über den Abschluss und den Inhalt der Versicherung zu informieren und dem Käufer eine Kopie des abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu überlassen.
  3. Liegt eine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer vor, so ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers den Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf ihn zu übertragen.

 

X. HAFTUNG

  1. Der Verkäufer trägt die Haftung für den Schaden, der aufgrund der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages entstanden ist, insbesondere wegen der versteckten Mängel der Ware sowie für einen nicht ordnungsgemäßen Transport, Verpackung, Kennzeichnung und Beladung der Ware.
  2. Der Verkäufer trägt die Haftung für alle Verletzungen der Vertragsbedingungen oder der Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch seine Mitarbeiter, Partner und Subunternehmer, sowie für deren Ausrüstung und Stoffe, die zur Vertragserfüllung eingesetzt wurden, wie auch für die daraus entstandenen Schäden.
  3. Der Käufer behält sich das Recht vor, ein unabhängiges Labor zu beauftragen, das die Qualität der vom Verkäufer gelieferten Ware in Bezug auf die Zusicherungen des Verkäufers hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Qualität prüfen wird. Sollte die Prüfung erweisen, dass die Qualität oder die Eigenschaften der Ware nicht angemessen ist, so trägt der Verkäufer die Kosten dieser Prüfung.
  4. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Genehmigungen, Atteste oder sonstige Dokumente einzuholen, die nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts erforderlich sind, um die gelieferten Waren in den Verkehr überführen zu können. Liegen solche Dokumente nicht vor, so hat der Käufer das Recht, nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder die Zahlung des Warenpreises einzustellen, bis er die erforderlichen Unterlagen erhält. Das Recht auf Vertragsrücktritt kann vom Käufer innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware gemäß den Bestellungsbedingungen geliefert werden sollte, ausgeübt werden.
  5. Wenn der Verkäufer den Verpflichtungen aus dem Vertrag oder den AEB nicht nachgehen kann, ist der Käufer berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers auf seine Kosten und Risiko einem Dritten anzuvertrauen, auch wenn diese Kosten höher sind als der im Vertrag festgelegte Betrag, ohne das Recht des Käufers auf Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zu verletzen.

 

XI. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

  1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer, wenn die Kaufsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist (Gewährleistung).
  2. Die Ansprüche des Käufers aufgrund der Rechtsmängel verjähren sich gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie für die gelieferte Ware. Die Garantiezeit wird jeweils von den Parteien festgelegt. Wenn sie aber nicht vereinbart wird, so wird es angenommen, dass der Verkäufer eine 24-monatige Garantie erteilt hat. Die Garantiezeit beginnt ab dem Tag, an dem die Ware ohne Vorbehalte abgenommen wurde.
  4. In der Garantiezeit ersetzt der Verkäufer auf erste Aufforderung des Käufers alle mangelhaften Waren auf seine Kosten.
  5. Die Inanspruchnahme der aus der Garantie hervorgehenden Rechte schließt das Recht des Käufers nicht aus, die Gewährleistungsrechte auszuüben. Der Verkäufer trägt die Kosten im Bereich der Ausübung der Rechte aus der Gewährleistung und Garantie, darunter die Transportkosten etc.
  6. Der Verkäufer hat den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung (Vertragserfüllung) hervorgehen. Dies gilt insbesondere für die Haftung des Herstellers und die Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums. Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer Waren in die ganze Welt exportiert, insbesondere in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, nach Kanada und in die USA. Die Lieferungen und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Endprodukte, Grundrohstoffe oder Halberzeugnisse müssen daher dem ausländischen Staat und Recht entsprechen und dürfen weder inländische noch ausländische Rechte des geistigen Eigentums verletzen.

 

XII. RECHT GEGENSEITIGER AUFRECHNUNGEN UND SICHERUNGSRECHT

Der Verkäufer ist berechtigt, gegenseitige Verbindlichkeiten und Forderungen nur bei unstrittigen und rechtskräftig zuerkannten Forderungen aufzurechnen.

 

XIII. ABTRETUNG

Die Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist nur bei Einholung der früheren schriftlichen Zustimmung des Käufers möglich.

 

XIV. VERTRAULICHKEIT

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die das Geheimnis des Unternehmens der anderen Partei darstellen, unabhängig von der Form ihrer Übermittlung (schriftlich, mündlich oder elektronisch), welche mit der Umsetzung des von ihnen abgeschlossenen Vertrages unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, vertraulich zu behandeln. Die Parteien geben sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte nicht weiter.
  2. Die Bestimmungen von Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn die Pflicht zur Offenlegung der Informationen aus den zwingend geltenden Rechtsvorschriften, der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung oder einem anderen rechtskräftigen Beschluss der Staatsbehörde hervorgeht, oder auch in Bezug auf Informationen, die allgemein bekannt sind.
  3. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig zu benachrichtigen, wenn sie zur Offenlegung der Informationen über die andere Partei aufgefordert werden, und eine Zustimmung von der anderen Partei für die Übermittlung so einer Information einzuholen; wenn aber eine dieser Verpflichtungen mit dem allgemein geltenden Recht im Widerspruch stehen würde, so ist die Partei von der obigen Pflicht befreit.

 

XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Alle Streitigkeiten, die mit der Erfüllung des Vertrages von den Parteien zusammenhängen, werden von den für den Sitz des Käufer zuständigen ordentlichen Gerichten entschieden.
  2. Auf die von den Parteien abgeschlossenen Verträge finden die Vorschriften des polnischen Rechts entsprechend Anwendung.
  3. AEB finden auf die Verträge mit den Verbrauchern keine Anwendung.